Jugendschutz im Schülerpraktikum

Die Prioritäten des Gesetzgebers sind eindeutig: Jugendliche sollen sich vorrangig der Schule widmen und ansonsten so aufwachsen, dass sie geistig und körperlich nicht überfordert werden.
Damit gibt der Jugendschutz auch Rahmenbedingungen für Praktika vor.
Konkrete rechtliche Regelungen für Praktika existieren nicht; viele Punkte können individuell zwischen Unternehmen und Praktikanten vereinbart werden. Das gilt aber nicht in vollem Umfang für die Tätigkeiten, die Jugendliche ausüben dürfen.
Erlaubte und verbotene Aufgaben im Schülerpraktikum
Um Kinder und Jugendliche zu schützen, sind bestimmte Tätigkeiten strikt verboten, die ihre Gesundheit und Sicherheit bedrohen. Außerdem ist ein Einsatz unter Tage oder bei Akkordarbeit verboten – aber für ein Praktikum ohnehin wenig wahrscheinlich.
Das Zeitfenster, in dem Jugendliche im Schülerpraktikum eingesetzt werden dürfen – nämlich zwischen sechs und 20 Uhr – schließt darüber hinaus beispielsweise den Einsatz bei Nachtschichten aus. Auch Arbeiten, bei denen man ununterbrochen stehen muss, die mit dem Tragen und Heben schwerer Lasten verbunden sind, die in gesundheitsschädlicher Körperhaltung ausgeführt werden oder auch solche, die mit hoher Verantwortung verbunden sind, sind verboten.
Praktikanten, die mit Lebensmitteln Umgang haben, müssen vor dem Praktikum an einem Lehrgang des Gesundheitsamtes teilnehmen.
Auch die Arbeitszeitregelungen für Jugendliche des Jugendarbeitsschutzgesetzes dienen dem Schutz minderjähriger Praktikanten, ebenso, wie sie Unter-18-Jährige schützen, die sich in Ausbildung befinden oder einen Ferienjob annehmen.
Nicht im Detail gesetzlich geregelt, aber besonders wichtig: Dem Schülerpraktikanten sollte immer ein erfahrener Ansprechpartner zur Verfügung stehen. Außerdem ist die ständige Anwesenheit einer Aufsichtsperson zu empfehlen, die die Jugendschutzregelungen kennt und auf deren Einhaltung achtet.